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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Überblick

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Art. 101 Abs. 1 verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen MS zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des GM bezwecken oder bewirken. Nach Art. 101 Abs. 3 können die Bestimmungen von Art. 81 Abs. 1 jedoch im Hinblick auf einzelne oder ganze Gruppen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklärt werden („Freistellung“). Vereinbarungen und Beschlüsse, die gegen Art. 101 Abs. 1 verstoßen und nicht die Bedingungen des Art. 101 Abs. 3 erfüllen, sind nichtig (Art. 101 Abs. 2). Art. 102 verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem GM oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies den Handel zwischen MS beeinträchtigen kann. Art. 106 enthält besondere Vorschriften in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen die MS besondere Rechte oder Aufgaben übertragen haben. Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 139/2004 – der Fusionskontroll-VO – verbietet Zusammenschlüsse von Unterneh...

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