Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. EU-Außenbeziehungen im See- und Luftverkehr
Artikel 100
(ex-Artikel 80 EGV)
(1)
Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 80 EGV
V. EU-Außenbeziehungen im See- und Luftverkehr
16
Für die Außenbeziehungen der EU im See- und Luftverkehr gilt Ähnliches wie für die Binnenverkehrsträger: Es gelten die allgemeinen Regeln der Art. 3 Abs. 2 und Art. 216 i.V.m. Art. 100 Abs. 2 und ggf. mit den auf Grund von Art. 100 Abs. 2 erlassenen Regelungen. Die Vorschriften über die gemeinsame Handelspolitik sind auch für den See- und Luftverkehr durch Art. 207 Abs. 5 ausgeschlossen (mehr dazu Art. 91 Rn. 20).
17
Ein Abkommen der EU und ihrer MS mit der Volksrepublik China über den Seeverkehr ist seit dem in Kraft (ABl. L 46, 23).
Entsprechend ihrem EU-Beitritt zum wurden Bulgarien und Rumänien durch Prot. vom (ABl. L 144/21) zu...