Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Maßnahmen auf Grund von Art. 100 Abs. 2 im Luftverkehr
Artikel 100
(ex-Artikel 80 EGV)
(1)
Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 80 EGV
IV. Maßnahmen auf Grund von Art. 100 Abs. 2 im Luftverkehr
12
Auch im Luftverkehr ist der Binnenmarkt realisiert. Als besonders wichtig hierfür sind herauszustellen:
VO (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der EG (ABl. L 293/3)
VO (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der EG (ABl. L 14/1, zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 545/2009, ABl. L 167/24)
RL 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der EG (ABl. L 272/36, geändert durch VO (EG) Nr. 1882/2003, ABl. L 284/1, Anhang I Nr. 11)
VO (EG) Nr. 80/2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Compute...