Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Maßnahmen auf Grund von Art. 100 Abs. 2 im Seeverkehr
Artikel 100
(ex-Artikel 80 EGV)
(1)
Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 80 EGV
III. Maßnahmen auf Grund von Art. 100 Abs. 2 im Seeverkehr
7
Der Binnenmarkt ist im Seeverkehr nahezu vollständig verwirklicht. Insoweit bedeutsam sind vor allem
VO (EWG) Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen MS sowie zwischen MS und Drittländern (ABl. L 378/1, geändert durch VO (EWG) Nr. 3573/90, ABl. L 353/16) und
VO (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den MS (Seekabotage, ABl. L 364/7).
8
Dem sozialen Schutz im Seeverkehr dient insbes. RL 1999/63/EG zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Häfen in der EU anlaufen (ABl...