Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Maßnahmen auf Grund von Art. 100 Abs. 2 im Seeverkehr

Artikel 100

(ex-Artikel 80 EGV)

(1)

Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.

(2)

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 80 EGV

III. Maßnahmen auf Grund von Art. 100 Abs. 2 im Seeverkehr

7

Der Binnenmarkt ist im Seeverkehr nahezu vollständig verwirklicht. Insoweit bedeutsam sind vor allem

  • VO (EWG) Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen MS sowie zwischen MS und Drittländern (ABl. L 378/1, geändert durch VO (EWG) Nr. 3573/90, ABl. L 353/16) und

  • VO (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den MS (Seekabotage, ABl. L 364/7).

8

Dem sozialen Schutz im Seeverkehr dient insbes. RL 1999/63/EG zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Häfen in der EU anlaufen (ABl...

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