Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Regeln für See- und Luftverkehr (Abs. 2)
Artikel 100
(ex-Artikel 80 EGV)
(1)
Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 80 EGV
II. Regeln für See- und Luftverkehr (Abs. 2)
2
Nach Abs. 2 können – wie bei den Binnenverkehrsträgern - EP und Rat gem. dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, also im Verfahren der Mitentscheidung von EP und Rat (Art. 294), sowie nach Anhörung von WSA und AdR, geeignete Regeln für Seeschifffahrt und Luftfahrt erlassen. Das Ermessen ist jedoch auf Grund anderer Vorschriften des AEUV erheblich eingeschränkt.
3
Die allgemeinen Regeln des AEUV, insbes. auch über die Freizügigkeit der Arbeitskräfte, die Wettbewerbsregeln und das Niederlassungsrecht, gelten auch für See- und Luftverkehr (EuGH, Rs. 167/73, KOM/Frankreich, Slg. 1974, 359/370; verb. Rs. 209/84 – 213/84, „Festsetzung von Flugtarifen“, Slg. 1986, 1425...