Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Geltungsbereich der Art. 90–99 (Abs. 1)
Artikel 100
(ex-Artikel 80 EGV)
(1)
Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 80 EGV
I. Geltungsbereich der Art. 90–99 (Abs. 1)
1
Abs. 1 beschränkt im Grundsatz die Geltung der Art. 90–99 auf den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Die 6 Gründerstaaten der EWG hielten zunächst die Regelung des Verkehrs zwischen ihnen, der sich ganz überwiegend über die Binnenverkehrsträger abspielte, für dringlich. Europäische Regelungen über See- und Luftverkehr galten wegen bestehender weltweiter Regelwerke als heikel. Diese Gesichtspunkte haben mit der gewachsenen Bedeutung des See- und Luftverkehrs innerhalb der erweiterten EU und mit zunehmender Wahrnehmung verkehrspolitischer Außenbeziehungen durch die EU ihre Relevanz verloren.