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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Geltungsbereich der Art. 90–99 (Abs. 1)

Artikel 100

(ex-Artikel 80 EGV)

(1)

Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.

(2)

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 80 EGV

I. Geltungsbereich der Art. 90–99 (Abs. 1)

1

Abs. 1 beschränkt im Grundsatz die Geltung der Art. 90–99 auf den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Die 6 Gründerstaaten der EWG hielten zunächst die Regelung des Verkehrs zwischen ihnen, der sich ganz überwiegend über die Binnenverkehrsträger abspielte, für dringlich. Europäische Regelungen über See- und Luftverkehr galten wegen bestehender weltweiter Regelwerke als heikel. Diese Gesichtspunkte haben mit der gewachsenen Bedeutung des See- und Luftverkehrs innerhalb der erweiterten EU und mit zunehmender Wahrnehmung verkehrspolitischer Außenbeziehungen durch die EU ihre Relevanz verloren.

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