Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 100 (Betroffene Verkehrsmittel)
Artikel 100
(ex-Artikel 80 EGV)
(1)
Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 80 EGV
Kommentar Art. 100
Literatur: REUSS 2011, Jahrbuch der Luft- und Raumfahrt; Hobe/von Ruckteschell (Hrsg), Kölner Kompendium Luftrecht, 2008; Glombik, Aus dem ABC der Europäischen Union – Europäische Agentur für Flugsicherheit, VR 2008,160; Bentzien, Die Luftverkehrsaußenpolitik der EU nach den Urteilen des Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 2009,566; Volz/Ehm, Die EU-Verordnung zur Liberalisierung der Seekabotage, Transportrecht 2009,393.