Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 99 (Beratender Ausschuss bei der Kommission)
Artikel 99
(ex-Artikel 79 EGV)
Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 79 EGV
Kommentar Art. 99
1
Der Beratende Ausschuss soll der Unterstützung der KOM insbes. bei der Vorbereitung von Vorschlägen dienen. In der Zeit der Tätigkeit des Ausschusses kamen die Sachverständigen aus den Regierungen selbst, aus dem Eisenbahn-, Straßenverkehrs- und Binnenschifffahrtsgewerbe sowie aus der verladenden Wirtschaft. Seit etwa Mitte der 80er-Jahre ist der Beratende Ausschuss nicht mehr zusammengetreten (zu den Gründen Jung in Callies/Ruffert, Art. 99 Rn. 3; Boeing/Kotthaus/Maxian Rusche in Grabitz-Hilf-Nettesheim, Art. 99 Rn. 2), und es zeichnet sich auch nicht ab, dass er wieder zusammen treten wird (zu Möglichkeiten der Wiederbelebung Boeing/Kotthaus/Maxian Rusche in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 99 Rn. 3). Die KOM hat stattdessen zunehmend zur Vorbereitung ihrer Vorschläge ad hoc für das jeweilige Sachgebiet Sitzunge...