Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 98 (Ausnahmen für teilungsbedingte Nachteile in Deutschland)
Artikel 98
(ex-Artikel 78 EGV)
Die Bestimmungen dieses Titels stehen Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Artikel aufgehoben wird.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 78 EGV
Kommentar Art. 98
1
Art. 98 erlaubt es der Bundesrepublik Deutschland , zum Ausgleich von Nachteilen für die Wirtschaft in bestimmten, von der Teilung Deutschlands betroffenen Gebieten Maßnahmen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, die von Art. 90 ff. abweichen. Praktische Bedeutung hat die Vorschrift nie erlangt.
2
Mit VO (EWG) Nr. 3572/90 zur Änderung bestimmter RLen, Entscheidungen und VOen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. L 353/12) wurden für das Gebiet der ehemaligen DDR einige An...