Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 97 (Abgaben und Gebühren bei Grenzübergang)
Artikel 97
(ex-Artikel 77 EGV)
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.
Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 77 EGV
Kommentar Art. 97
1
Art. 97 will Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs durch unangemessen hohe Entgelte der Verkehrsunternehmen für den Grenzübergang entgegen wirken. Entgelte, die die Verkehrsunternehmen neben dem Beförderungsentgelt für den Grenzübergang berechnen, müssen in angemessenem Verhältnis zu den durch den Grenzübergang tatsächlich anfallenden Kosten stehen.
2
Der Verpflichtung der MS, sich um schrittweise Verringerung der beim Grenzübergang entstehenden Kosten zu bemühen (Abs. 2), wird mit der Beseitigung der Grenzkontrollen im Zuge der Verwirklichung des Binnenmarktes (Art. 26) Rechnung getragen.
3
Empfehlungen der KOM an die MS (Abs. ...