Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 94 (Wirtschaftliche Lage der Verkehrsunternehmer)
Artikel 94
(ex-Artikel 74 EGV)
Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 74 EGV
Kommentar Art. 94
1
Art. 94 schützt die eigenwirtschaftliche Stellung der Verkehrsunternehmen gegenüber Eingriffen der EU und der MS in die Preise und Beförderungsbedingungen. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering, seit die Preise weitestgehend freigegeben wurden und damit letztlich nach eigenwirtschaftlichen Überlegungen festgesetzt werden.
2
Den Zielen des Art. 94 entspricht es, dass gemeinwirtschaftliche Tarifauflagen an die Verkehrsunternehmen ausgeglichen werden (s. Art. 93 Rn. 7–10).