Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Koordinierung des Verkehrs
Artikel 93
(ex-Artikel 73 EGV)
Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 73 EGV
II. Koordinierung des Verkehrs
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Beihilfen zur Koordinierung des Verkehrs sollen eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen den Verkehrsträgern sicherstellen. In ihren Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABl. 2008 C 184/13), Kap. 6, legt die KOM ihrer Praxis der Beihilfenkontrolle folgendes Verständnis von Koordinierung des Verkehrs zugrunde:
„Koordinierung des Verkehrs“ setzt voraus, dass der Staat in die Entwicklung des Verkehrssektors im Interesse der Allgemeinheit lenkend eingreift.
Grds. können in einem effizienten liberalisierten Wirtschaftsbereich die Marktkräfte selbst koordinierend wirken.
Allerdings bleibt es auch dann der öffentlichen Hand überlassen, in die Entwicklung der Infrastruktur zu investieren.
Ferner können auch nach Liberalisierung verschiedene Unzulänglichkeiten des Marktes fortbestehen, z. B. negative externe Effekte, Probleme beim Erlass einhe...