Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Zweckbestimmung und Anwendungsbereich
Artikel 93
(ex-Artikel 73 EGV)
Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 73 EGV
I. Zweckbestimmung und Anwendungsbereich
1
Art. 93 erweitert für die Koordinierung des Verkehrs und für die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste über Art. 107 Abs. 2 hinaus den Katalog der zulässigen Beihilfen.
2
Die Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 93 ist in den letzten Jahren durch die Entwicklung des Sekundärrechts und durch die EuGH-Rspr. kompliziert geworden:
VO (EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130/1, zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 543/97, ABl. L 84/6), die die Beihilfetatbestände von Art. 93 hatte abschließend regeln wollen, ist mit Wirkung vom aufgehoben worden.
VO (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) eröffnet Möglichke...