Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Inhalt
Artikel 92
(ex-Artikel 72 EGV)
Bis zum Erlass der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn, dass der Rat einstimmig eine Maßnahme billigt, die eine Ausnahmeregelung gewährt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 72 EGV
II. Inhalt
2
Das Verbot des Art. 92 gilt „bis zum Erlass der in Artikel 91 Abs. 1 genannten Vorschriften“ . Es betrifft also nur Sachgebiete, die auf Grund von Art. 91 geregelt werden können. Der Vorbehalt zu Gunsten der in Art. 91 genannten Vorschriften bedeutet ferner, dass Rat und EP gestützt auf Art. 91 Vorschriften erlassen dürfen, deren Erlass einem MS durch Art. 92 verboten wäre. Dies ist geschehen mit RL 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187/42, zuletzt geändert durch RL 2011/76/EU, ABl. L 2...