Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Zweckbestimmung
Artikel 92
(ex-Artikel 72 EGV)
Bis zum Erlass der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn, dass der Rat einstimmig eine Maßnahme billigt, die eine Ausnahmeregelung gewährt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 72 EGV
I. Zweckbestimmung
1
Art. 92 enthält eine Stillhalteverpflichtung. „Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass die Einführung der gemeinsamen Verkehrspolitik durch den Rat dadurch erschwert oder behindert wird, dass ohne Billigung des Rates nationale Maßnahmen erlassen werden, die unmittelbar oder mittelbar bewirken würden, dass die Lage, in der sich in einem MS die Verkehrsunternehmen der anderen MS befinden, im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmen in einem für erstere ungünstigen Sinne verändert wird“ (EuGH, C‑195/90, „Straßenbenutzungsgebühren für schw...