Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit (Abs. 1 lit. c)
Artikel 91
(ex-Artikel 71 EGV)
(1)
Zur Durchführung des Artikels 90 werden das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen
für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen;
für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedingungen festlegen;
Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen;
alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.
(2)
Beim Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen die Anwendung den Lebensstandard und die Beschäftigungslage in bestimmten Regionen sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 71 EGV
V. Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit (Abs. 1 lit. c)
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D...