Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 90
Artikel 90
(ex-Artikel 70 EGV)
Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet werden die Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 70 EGV
I. Verpflichtung zu einer gemeinsamen Verkehrspolitik
1
Art. 90 begründet eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Verkehrspolitik. Da allerdings der Inhalt der zu treffenden Entscheidungen im AEUV nur teilweise näher festgelegt ist, ist die Verpflichtung zu einer gemeinsamen Verkehrspolitik nur teilweise i.S.v. Art. 265 justiziabel. Justiziabel sind auf Grund von Art. 91 Abs. 1 lit. a und b die Verpflichtungen zur Herstellung der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Verkehr und zur Regelung der Bedingungen für die Kabotage. Begleitmaßnahmen sind in das Ermessen des Rates gestellt (EuGH, Rs. 13/83, „Gemeinsame Verkehrspolitik“, Slg. 1985,1513/1596/1599 – 1601).
II. Sachgebiet der gemeinsamen Verkehrspolitik
2
Die gemeinsame Verkehrspolitik umfasst nach Art. 100 Abs. 1 Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Besonderer, von EP und Rat gemeinsam zu treffender Entscheidungen bedarf die Einbeziehung des See- und Luftverkehrs in die gemeinsam...