Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Verkehr im EWR
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Zu einer gemeinsamen Verkehrspolitik verpflichten sich die EWR-Vertragsstaaten nicht. Art. 90, 91 u. 100 wurden in den EWR-Vertrag nicht übernommen. Der EWR-Vertrag (Art. 48–52) übernimmt nur die in Art. 92–97 enthaltenen Grundsätze. Die dem EWR zugehörigen Staaten übernehmen jedoch weitgehend das sekundäre EU-Recht, soweit es für den Binnenmarkt im Verkehr bedeutsam ist (Art. 47 Abs. 2 mit Anhang XIII, Art. 102 des EWR-Vertrages).