Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Konkurrenz zu anderen Verträgen
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Gegenüber dem EUV und dem AEUV (s. Art. 351) eigenständig sind die Mannheimer Rheinschifffahrtsakte (BGBl. II 1969, 597, letzte in Kraft befindliche Änderung 7. Zusatzprotokoll, BGBl. II 2003, 1912; im Einzelnen Zuleeg in Basedow, 74 f. m.w.N.), die Belgrader Donaukonvention (BGBl. II 1999, 578) und das Abkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF, BGBl. II, 130, letzte Änderung durch Prot. v. , BGBl. II 2002, 2140). Allerdings erlegen Beschlüsse, die die EU-Organe auf Grund des EUV und des AEUV getroffen haben, den MS auch in anderen internationalen Organisationen Bindungen auf. Näheres zur Zusammenarbeit der EU mit der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) s. Art. 91 Rn. 21.