Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Bisheriges Recht
Artikel 89
(ex-Artikel 32 EUV)
Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 82 und 87 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 32 EUV
II. Bisheriges Recht
5
Auf Art. 89 als Rechtsgrundlage gestützt ist bislang kein Rechtsakt erlassen worden. Gleichartige Zielsetzungen finden sich jedoch in früheren Rechtsinstrumenten.
1. Schengen-Besitzstand
6
Das Recht der grenzüberschreitenden Observation und der Nacheile wird in Art. 40 und 41 des SDÜ im Einzelnen geregelt (ABl. 2000 L 239/19; zuletzt geändert durch Beschluss 2003/725/JI des Rates zur Änderung von Art. 40 Abs. 1 und 7 SDÜ, ABl. 2003 L 260/37). Das Vereinigte Königreich und Irland wenden diese Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes nicht an, bis auf Art. 40 SDÜ, welcher auf das Vereinigte Königreich Anwendung findet (ABl. 2004 L 395/70).
7
Einen Vorschlag zur Änderung bzw. Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 40 und 41 SDÜ zog die KO...ABl. 2006 C 49/37ABl. 2009 C 71/17