Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Inhalt
Artikel 89
(ex-Artikel 32 EUV)
Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 82 und 87 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 32 EUV
I. Inhalt
1
Art. 89 ermächtigt und beauftragt den Rat unter Beteiligung des EP, Art und Umfang des grenzüberschreitenden Tätigwerdens von Polizei‑, Justiz- und Zollbehörden in anderen MS zu regeln. Art. 89 ersetzt inhaltsgleich den ex-Art. 32 EUV.
1. Anwendungsbereich
2
Art. 89 betrifft Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen MS. Die Art der Tätigkeiten wird dabei nicht bestimmt und erlaubt daher im Grundsatz jegliche Art von Handlungen, z. B. die Nacheile und Observation (s. u.), unter der Einschränkung des Art. 89, wonach die grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Verbindung und in Absprache mit den Behörden desjenigen MS, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, durchzuführen sind.
Art. 89 regelt grenzüberschreite...