Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Bisherige Maßnahmen
Artikel 84
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen.
III. Bisherige Maßnahmen
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Anfänglich waren Maßnahmen zur Verhütung der Kriminalität auf Ebene der EU vor allem auf die Verhütung der organisierten Kriminalität beschränkt: In dem Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität von 1997 (ABl. 1997 C 251/1) wurden prioritäre Bereiche bei der Verhütung der organisierten Kriminalität aufgeführt, und der Wiener Aktionsplan vom Dezember 1998 (ABl. 1999 C 19/1) enthielt ebenfalls spezielle Maßnahmen in diesem Zusammenhang.
Die Kriminalprävention in der EU unter dem Blickwinkel der allgemeinen Kriminalität und Terrorismusfinanzierung war Gegenstand verschiedener Mitteilungen der KOM an den Rat und das EP (KOM (2000) 786 endg.; KOM (2004) 165 endg.; KOM (2005) 620 endg.) und wird im Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der EU (ABl. 2005 C53/1) sowie in den Überlegungen der KOM zum Stockholmer Nachfolgeprogramm...