Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Begriff der Kriminalprävention
Artikel 84
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen.
II. Begriff der Kriminalprävention
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Art. 84 definiert den Begriff selbst nicht. Laut der sekundärrechtlichen Begriffsbestimmung im Ratsbeschluss zur Einrichtung des Europäischen Netzes für Kriminalprävention (2009/902/JI; ABl. 2009 L 321/44) umfasst die Kriminalprävention „alle Maßnahmen, die zum Ziel haben oder dazu beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern entweder durch direkte Abschreckung vor kriminellen Aktivitäten oder durch Strategien und Maßnahmen zur Verringerung des kriminellen Potenzials und der Ursachen der Kriminalität sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht zurückgedrängt werden.“