Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Handlungsermächtigung
Artikel 84
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen.
I. Handlungsermächtigung
1
Die Verhütung von Kriminalität ist gem. Art. 67 Abs. 3 eines der Mittel zur Erreichung des Ziels, in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Der neu eingefügte Art. 84 unterstreicht die Bedeutung der Kriminalprävention auf Ebene der EU mit einer im Vergleich zur bisherigen Erwähnung im ex-Art. 29 EUV hervorgehoberen Handlungsermächtigung für das EP und den Rat, für den mitgliedstaatlichen Bereich der Verbrechensverhütung Maßnahmen zu ergreifen.
2
Maßnahmen können sich auf sämtliche Arten von Kriminalität – organisierte wie nicht organisierte – beziehen und sind nunmehr von EP und Rat erstmalig gleichberechtigt entsprechend dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren des Art. 294 zu beschließen.
3
Die Hauptverantwortlichkeit für Kriminalprävention liegt bei den MS . Die EU kann daher nic...