Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Reisefreiheit von Drittstaatsangehörigen im EU-Gebiet
Artikel 77
(ex-Artikel 62 EGV)
(1)
Die Union entwickelt eine Politik, mit der
sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;
die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll;
schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll.
(2)
Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen:
die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;
die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden;
die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei bewegen können;
alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind;
die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen.
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