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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Außengrenze/Sicherung des Schengen-Raums

Artikel 77

(ex-Artikel 62 EGV)

(1)

Die Union entwickelt eine Politik, mit der

  1. sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;

  2. die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll;

  3. schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll.

(2)

Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen:

  1. die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;

  2. die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden;

  3. die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei bewegen können;

  4. alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind;

  5. die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen.

(3)

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