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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 76 (Beschlussverfahren)

Artikel 76

Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:

  1. auf Vorschlag der Kommission oder

  2. auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.

Kommentar Art. 76

1

Die Bestimmung regelt das Initiativrecht für Rechtsakte in den Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Kapitel 4) und der polizeilichen Zusammenarbeit (Kapitel 5) sowie für Maßnahmen zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit (Art. 74). Es handelt sich um eine Spezialregelung zu Art. 17 Abs. 2 S. 1 EUV, der ein allgemeines Vorschlagmonopol der KOM statuiert. Die Sonderregelung für die genannten Bereiche ist historisch zu erklären. Mit dem Vertrag von Lissabon werden die Themengebiete Strafrecht und Polizeirecht erstmals supranationalisiert, sie betreffen naturgemäß besonders sensible Bereiche der nationalen Souveränität der MS.

2

Neben das Initiativrecht der KOM tritt dasjenige eines Quorums von einem Viertel der MS. Gerade hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 74 ist diese Regelung inhaltlich in ho...

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