Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 74 (Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit)
Artikel 74
(ex-Artikel 66 EGV)
Der Rat erlässt Maßnahmen, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten. Dabei beschließt er auf Vorschlag der Kommission vorbehaltlich des Artikels 76 und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 66 EGV
Kommentar Art. 74
Literatur Comte, A New Agency is born in the European Union: The European Asylum Support Office, EJML 2010, 373; Fastenrath/Skerba, Sicherheit im Schengen-Raum nach dem Wegfall der Grenzkontrollen – Mechanismen und rechtliche Probleme grenzüberschreitender polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit, ZEuS 2009, 219; Fischer-Lescano/Tohidipur, Europäisches Grenzkontrollregime, ZaöRV 67 (2007), 1219; Heberlein, Das Visa-Informationssystem (VIS) – ein neues Instrument der gemeinsamen Visumpolitik, BayVBl 2009, 167; s. auch Vorb. Art. 67.
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Die Ermächtigung zur Regelung der Verwaltungszusammenarbeit fand sich – bezüglich der Bereiche Visa, Asyl und Einwanderung – bishe...