Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 73 (Zusammenarbeit der nationalen Verwaltungen)

Artikel 73

Es steht den Mitgliedstaaten frei, untereinander und in eigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlichen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet halten.

Kommentar Art. 73

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Die Vorschrift ist mit dem Vertrag von Lissabon neu in das EU-Recht eingeführt worden. Die ausdrückliche Betonung der Zuständigkeit der MS, über die Zusammenarbeit und die Koordinierung der zuständigen Dienststellen zum Schutz der nationalen Sicherheit zu befinden, überrascht, da dieser Kernbereich nationaler Zuständigkeit bereits von Art. 72 eindeutig den MS zugewiesen ist. Politisch ist jedoch zu verstehen, dass angesichts der Vergemeinschaftung des RFSR die Freiheit der Zusammenarbeit zwischen den MS – unabhängig von Maßnahmen nach Art. 74, für die Rat und regelmäßig auch die KOM notwendig sind – in einem heiklen Bereich nationaler Souveränität eine ausdrückliche Zuweisung der Zuständigkeit erfolgt, auch wenn es sich um eine Selbstverständlichkeit und eine bloße Klarstellung (Heilmann, ...

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