Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 71 (Ständiger Ausschuss)
Artikel 71
(ex-Artikel 36 EUV)
Im Rat wird ein ständiger Ausschuss eingesetzt, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gefördert und verstärkt wird. Er fördert unbeschadet des Artikels 240 die Koordinierung der Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Vertreter der betroffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über die Arbeiten des Ausschusses auf dem Laufenden gehalten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 36 EUV
Kommentar Art. 71
1
Bei dem im Rat einzusetzenden Koordinierungsausschuss handelt es sich um keine vollständige Neuschöpfung. Bereits der Vertrag von Maastricht bestimmte in ex-Art. K.4 EUV die Errichtung eines aus hohen Beamten bestehenden Koordinierungsausschusses für die Bereiche Justiz und Inneres. Dieser „K.4-Aussschuss“ hatte verschiedene Aufgaben. Ihm oblag die Koordinierung der verschiedenen Ratsarbeitsgruppen, die Abgabe von Stellungnahmen an den Rat und die Vorbereitung der Arbeiten des Rates im Bereich Jus...