Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 70 (Bewertung der Unionspolitik)
Artikel 70
Unbeschadet der Artikel 258, 259 und 260 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen erlassen, mit denen Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der unter diesen Titel fallenden Unionspolitik durch die Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, insbesondere um die umfassende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu fördern. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden vom Inhalt und den Ergebnissen dieser Bewertung unterrichtet.
Kommentar Art. 70
Literatur: s. Vorb. Art. 67
1
Die Regelung zur Evaluation der EU-Politik ist bisher im Primärrecht ohne Vorbild. Die Bestimmung ist im Wesentlichen aus Art. III-260 EVV übernommen. Es handelt sich um eine echte vertragliche Neuerung. Sie knüpft allerdings an das Haager Programm (vgl. vor Art. 67 Rn. 6) an, das verdeutlichte, dass eine Evaluierung der Umsetzung sowie der Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen für die Wirksamkeit von EU-Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung ist. Auf der Basis von Nr. 1.1 des Aktionsplans zur Umsetzung...ABl. 2005 C 198/1