Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 69 (Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente)
Artikel 69
Die nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und -initiativen, die im Rahmen der Kapitel 4 und 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
Kommentar Art. 69
Literatur: s. Vorb. Art. 67
1
Die rechtliche Bedeutung der Regelung, die die nationalen Parlamente bei Gesetzgebungsinitiativen in den Politikbereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Kapitel 4, Art. 82–86) und der polizeilichen Zusammenarbeit (Kapitel 5; Art. 87–89) zum Schutz des Grundsatzes der Subsidiarität ausdrücklich in die Pflicht nimmt, erscheint weitgehend unklar, da bereits in Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 EUV die „Wächterfunktion“ der nationalen Parlamente entsprechend dem Subsidiaritätsprotokoll allgemein bestimmt ist. Aus dem abweichenden Wortlaut der Vorschriften – während in Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 EUV bestimmt ist, dass die nationalen Parlamente auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips achten, heißt es hier, dass sie Sorge für dessen Einhaltung tragen – lässt sich kei...