Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 68 (Strategische Leitlinien)
Artikel 68
Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.
Kommentar Art. 68
1
Art. 68 weist dem ER (vgl. Art. 15 EUV) die Leitlinienkompetenz hinsichtlich der gesetzgeberischen und operativen Programmplanung für den Titel V zu. Die besondere Betonung der Rolle des ER in diesem Titel V ist historisch auf die Herkunft der gesamten Regelungsmaterie aus der früheren sog. Dritten Säule der EU und politisch-inhaltlich auf die besondere Sensibilität der im Titel V geregelten Kompetenzen für die Souveränitätsrechte der MS zurückzuführen. Im ER ist nämlich aufgrund des grds. zur Anwendung gelangenden Einstimmigkeitsprinzips im höheren Maße als im Ministerrat sichergestellt, dass die Interessen der MS bei den Entscheidungen im Vordergrund stehen - was im gesamteuropäischen Interesse durchaus zweischneidig zu bewerten ist.
2
So zutreffend die Zuordnung der für die Souveränität der MS so wichtigen Fragen des RFSR einerseits ist, so schwierig ist andererseits die Einordnung der Norm in das Gesamtgefüge. Die Festlegung der Leitlinien erfolgt...