Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Allgemeines
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Mit der Schaffung eines eigenen Titels für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) im AEUV und einer weitgehenden Loslösung der Politiken vom Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes ist der Vertrag von Lissabon einen weiten Schritt in Richtung einer Rechtsvereinheitlichung in den Bereichen Justiz und Inneres gegangen. Die legislative und die operative Zusammenarbeit in einem Raum ohne Binnengrenzen (Art. 3 Abs. 2 EUV) soll vereinfacht und intensiviert werden. Mit der Schaffung des RFSR ist keine Vorstufe einer europäischen Staatswerdung verbunden, vielmehr stellt er im Zusammenspiel mit den primärrechtlichen Grundfreiheiten und Freizügigkeitsrechten einen rechtlich befriedeten Freiheitsraum als Grundlage einer funktionierenden EU dar (vgl. Müller-Graff, EuR 2009, Beiheft 1, 105 (125 f.)).