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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 66 (Kurzfristige Schutzmaßnahmen)

Artikel 66

(ex-Artikel 59 EGV)

Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 59 EGV

Kommentar Art. 66

1

Art. 66 ermöglicht der EU – nicht einzelnen MS – zeitlich begrenzte Schutzmaßnahmen bei Gefährdung der WWU durch Kapitalbewegungen nach oder aus Drittstaaten. Nicht erfasst sind Kapitalverschiebungen innerhalb der WWU, auch wenn die aktuelle Staatsschuldenkrise zeigt, dass auch solche Transfers die Wirtschafts- und Währungspolitik der EU nachhaltig gefährden können. Ausweislich des Wortlautes („außergewöhnliche Umstände“, „schwerwiegend“, „unbedingt erforderlich“) handelt es sich um eine enge Ausnahmevorschrift. Nur wirtschaftliche, nicht politische Gründe können die Maßnahmen rechtfertigen, die auch...

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