Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Sachlicher Anwendungsbereich: Verbot der Beschränkung grenzüberschreitender Kapitalbewegungen und Zahlungen
Artikel 63
(ex-Artikel 56 EGV)
(1)
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2)
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 56 EGV
VI. Sachlicher Anwendungsbereich: Verbot der Beschränkung grenzüberschreitender Kapitalbewegungen und Zahlungen
1. Allgemeines Beschränkungsverbot
21
Art. 63 Abs. 1 u. 2 verbieten alle Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehrs. Nationale Rechtsvorschriften für den rein innerstaatlichen Verkehr zählen demnach nicht zu den Beschränkungen i.S.v. Art. 63 (Ress/Ukrow, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 63 Rn. 114).
22
Der Begriff der Beschränkung wird nicht definiert. Der Wortlaut des Art. 63, der „alle Beschränkungen“ untersagt, legt allerdings nahe, dieses Verbot als allgemeines Beschränkungsverbot zu verstehen, das ...