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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

V. Unmittelbare Anwendbarkeit

Artikel 63

(ex-Artikel 56 EGV)

(1)

Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2)

Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 56 EGV

V. Unmittelbare Anwendbarkeit

20

Art. 63 erfordert keine weiteren Umsetzungsmaßnahmen. Ein Ermessensspielraum ist den Adressaten der Unterlassungspflicht nicht eröffnet. Die Verbotsbestimmung ist daher unbedingt, vollständig, rechtlich vollkommen, d. h. unmittelbar anwendbar und geeignet, unmittelbare Rechtswirkungen zu erzeugen. Art. 63 ist deshalb von den innerstaatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden ohne weiteres zu beachten, der Einzelne, der kein Staatsangehöriger eines MS sein muss, kann sich unmittelbar darauf berufen (Ress/Ukrow, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 63 Rn. 128). Dies gilt auch für Unternehmen in staatlicher Hand (EuGH, C-174/04, KOM/Italien, Slg. 2005, I-4933, Rn. 32).

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