Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Räumlicher und persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 63
(ex-Artikel 56 EGV)
(1)
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2)
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 56 EGV
IV. Räumlicher und persönlicher Anwendungsbereich
18
Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut liberalisiert Art. 63 den Kapital- und Zahlungsverkehr nicht nur zwischen den MS, sondern auch zwischen diesen und Drittländern (Erga-omnes-Prinzip). Es kommt weder auf die Staatsangehörigkeit der Begünstigten noch auf ihre Gebietsansässigkeit oder die Herkunft des Kapitals an (Ress/Ukrow, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 63 Rn. 102; Kiemel, in v.d. Groeben/Schwarze, Art. 56 EG Rn. 24). Folge ist, dass auch nicht gebietsansässige Drittstaatsangehörige sich auf diese Freiheiten berufen und sie als subjektives Recht vor mitgliedstaatlichen Gerichten geltend machen können (skeptisch Bröhmer, in Calliess/Ruffert,...