Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Verhältnis zu anderen Grundfreiheiten
Artikel 63
(ex-Artikel 56 EGV)
(1)
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2)
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 56 EGV
III. Verhältnis zu anderen Grundfreiheiten
7
Die Abgrenzung der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit von den anderen Grundfreiheiten hatte lange Zeit wegen des unterschiedlichen Liberalisierungsgrades erhebliche Bedeutung. Angesichts der Konvergenz der Freiheiten durch Übertragung der Grundsätze der Cassis-Rspr. von der Warenverkehrs- auf die anderen Grundfreiheiten ist die praktische Bedeutung der Abgrenzung geschwunden. Dies gilt allerdings nicht für Drittstaatensachverhalte, denn lediglich die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit entfalten, über den Binnenmarktbezug der anderen Grundfreiheiten hinausgehend, Wirkung auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Weil sich danach bspw. Personen oder Unternehme...