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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Begriffsbestimmungen

Artikel 63

(ex-Artikel 56 EGV)

(1)

Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2)

Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 56 EGV

II. Begriffsbestimmungen

1. Kapitalverkehr

3

Der AEUV selbst enthält keine Definition des Kapitalverkehrs, wenngleich sich Art. 64 Hinweise auf einige Fallgruppen entnehmen lassen (Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Immobilienanlagen, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren). Im Allgemeinen wird unter Kapitalverkehr jeder grenzüberschreitende Transfer von Geld- oder Sachkapital verstanden, der primär zu Anlagezwecken erfolgt (Bröhmer, in Calliess/Ruffert, Art. 63 Rn. 8; Kiemel, Art. 56 EG Rn. 1; Ohler, Art. 56 EG Rn. 29 ff.). Geldkapital umfasst u. a. Wertpapiere, Kredite und Darlehen, zum Sachkapital zählen Immobilien und Unt...

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