Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Allgemeines
Artikel 63
(ex-Artikel 56 EGV)
(1)
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2)
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 56 EGV
I. Allgemeines
1
Art. 63 enthält als zentrale Bestimmung des 4. Kapitels mit gleichlautenden Formulierungen in Abs. 1 u. 2 das grundsätzliche Verbot von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Erfasst wird gleichermaßen der Verkehr innerhalb der EU wie auch der Verkehr mit Drittstaaten. Durchführungsmaßnahmen sind nicht erforderlich; die Vorschrift ist unmittelbar anwendbar.
2
Zwischen den Teilnehmern der Währungsunion sind angesichts der gemeinsamen Währung devisenrechtliche Beschränkungen des Kapital- oder Zahlungsverkehrs nicht mehr möglich. Art. 63 bleibt aber bedeutsam für entsprechende Beschränkungen zwischen Euro-Ländern und Fremdwährungsstaaten und hat insbes. Bedeutung für andere, namentlich gesellschafts- und kap...