Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 63
Artikel 63
(ex-Artikel 56 EGV)
(1)
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2)
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 56 EGV