Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Internationale Verträge
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Das EWR-Abkommen von 1992, dem die MS der EU sowie die EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein, nicht aber die Schweiz, angehören, umschreibt in Art. 40 bis 45 die Kapitalverkehrsfreiheit im Lichte des damaligen Primärrechts und der in Anhang XII des Abkommens für anwendbar erklärten Kapitalverkehrs-RL von 1988. Damit bestehen abweichend von der aktuellen unionsrechtlichen Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs Liberalisierungspflichten in Bezug auf Gebietsansässige in EWR-Ländern (und nicht erga omnes im Verhältnis zu Drittstaaten wie nach Art. 63 AEUV, s. dort Rn. 18), und die in der Kapitalverkehrs-RL vorgesehenen differenzierten Beschränkungsmöglichkeiten gelten fort (näher hierzu Ress/Ukrow, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 63 Rn. 48 ff.).
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Das OECD-Abkommen aus 1960 strebt in den Vertragsstaaten unter Wahrung der finanziellen Stabilität eine optimale Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung an. Zu diesem Zweck hat der OECD-Rat zwei Kodices zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs sowie zur Liberalisierung der laufenden unsichtbaren Operationen erlassen (dazu Ress/Ukrow, in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art. 63 Rn. 40 ff.). Die Kodices entfalten ...