Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Regelungszweck
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Zweck der Vergabe-RLen ist die Koordinierung der einzelstaatlichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (EuGH, C-226/04 u. C-228/04, La Cascina u. a., Slg. 2006, I-1347, Rn. 20). Diese Koordinierung dient dem Abbau von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge, um die betreffenden Märkte einem echten Wettbewerb zwischen den Unternehmen der MS zu öffnen (EuGH, C-213/07, Michaniki, Slg. 2008, I-9999, Rn. 39, 53). Dementsprechend soll die Koordinierung der Vergabeverfahren im Wesentlichen die Interessen der in einem MS ansässigen Unternehmen schützen, öffentlichen Auftraggebern in anderen MS Waren oder Dienstleistungen anbieten zu können, und zu diesem Zweck die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter bei der Auftragsvergabe und zugleich die Möglichkeit ausschließen, dass ein öffentlicher Auftraggeber sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (EuGH, C-285/99 u. C-286/99, Lombardini u. Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Rn. 36). Dementsprechend bilden, wie in Art. 10 der RL 2004/17, Art. 2 der RL 2004/18 und Art. 4 der RL 2009/81/EG ausdrücklich hervorgehoben, ...