Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Art. 51
Artikel 62
(ex-Artikel 55 EGV)
Die Bestimmungen der Artikel 51 bis 54 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 55 EGV
II. Art. 51
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Art. 51 sieht eine Bereichsausnahme vor, indem er festlegt, dass diejenigen Tätigkeiten vom sachlichen Anwendungsbereich der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind, die in einem MS zeitweise oder dauernd mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Das bedeutet, dass Dienstleistungsanbieter anderer MS von den Bereichen ausgeschlossen werden können, die traditionell der öffentlichen Gewalt vorbehalten sind. Zu den Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, zählen z.B. Leistungen der öffentlichen Gesundheitsdienste (Seuchenvorsorge, Impfwesen, Totenscheine etc.), des öffentlichen Erziehungs- und Bildungswesens (hoheitliche Funktionen der Schulen und Universitäten, nicht aber die Gründung privater Nachhilfeschulen, privater Musik- und Tanzschulen sowie die Tätigkeit eines Hauslehrers, s. EuGH, Rs. 147/86, KOM/Griechenland, Slg. 1988, 1637) oder Funktionen der Rechtspflege (notarielle Beurkundungen durch Rechtsanwälte).
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Die ...