Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Verhältnis zu Drittstaaten
Artikel 61
(ex-Artikel 54 EGV)
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 54 EGV
III. Verhältnis zu Drittstaaten
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Trotz der zweideutigen Formulierung „ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit“ bezieht sich Art. 61 jedenfalls nach seinem Sinn und Zweck nur auf Angehörige von MS der EU (so auch Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, Art. 61 AEUV, Rn. 2) und begründet kein allgemeines Meistbegünstigungsgebot im Verhältnis zu Angehörigen von Drittstaaten.