Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Wirkung
Artikel 61
(ex-Artikel 54 EGV)
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 54 EGV
II. Wirkung
2
Die Vorschrift ist seit Ablauf der Übergangszeit am obsolet (s. EuGH, Rs. 39/75, Coenen, Slg. 1975, 1547), da die unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 56 Abs. 1 u. 57 Abs. 3 seitdem alle noch bestehenden Verstöße direkt sanktioniert. Es ist daher verwunderlich, dass man die Gelegenheit der Verabschiedung des AEUV nicht genutzt hat, um die Vorschrift zu streichen.