Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Meistbegünstigungsregelung
Artikel 61
(ex-Artikel 54 EGV)
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 54 EGV
I. Meistbegünstigungsregelung
1
Art. 61 ist eine Übergangsregelung, die die MS verpflichtet, „solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind“, diese auf Betroffene aus allen anderen MS gleichermaßen (d. h. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort) anzuwenden bzw., wenn Betroffene aus einzelnen MS eine bevorzugte Behandlung erfahren, diese im Sinne einer Meistbegünstigung auch für alle anderen gelten zu lassen.