Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 60 (Weitergehende Liberalisierung)
Artikel 60
(ex-Artikel 53 EGV)
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über das Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 59 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 53 EGV
Kommentar Art. 60
1
Die Vorschrift beinhaltet eine unklar formulierte Absichtserklärung der MS, ggf. freiwillig über die Vorgaben des Art. 59 hinauszugehen, indem sie einseitig und rascher als dort vorgesehen weitergehende Liberalisierungen des Dienstleistungssektors einführen. In der Nizzaer Fassung sprach der Text davon, dass die MS dazu „bereit sind“, im AEUV hat man die Formulierung gewählt, dass sich die MS „bemühen“. Die neue Formulierung wirkt noch unverbindlicher als die ursprüngliche.
Die Vorschrift ist seit Ablauf der Übergangszeit am praktisch bedeutungslos; sie kann heute allenfalls zu Interpretationszwecken herangezogen werden, etwa um festzustellen, ob und inwieweit ein MS ...