Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Warenproduktion
Artikel 59
(ex-Artikel 52 EGV)
(1)
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.
(2)
Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 52 EGV
II. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Warenproduktion
2
Art. 59 Abs. 2 verfügt (entsprechend Art. 50 Abs. 2 a) für die zu erlassenden Rechtsakte eine bevorzugte Behandlung der Dienstleistungsbereiche, die in direktem Zusammenhang mit der Warenproduktion stehen, eine eher historische Reminiszenz aus der Zeit des EWGV, der sehr stark auf den Warenverkehr ausgerichtet war.